Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass Makler keine Reservierungsgebühr von Immobilieninteressenten erheben dürfen, die nicht zurückerstattet wird, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Das Gericht urteilte, dass eine solche Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im ursprünglichen Maklervertrag steht, sondern später separat vereinbart wurde.

Probleme mit der Reservierungsgebühr

Ein aktueller Fall aus Sachsen zeigt die Problematik der Reservierungsgebühr auf. Die Interessenten hatten einen Maklervertrag mit dem Büro abgeschlossen und ein Jahr später ein Haus gefunden, das sie gerne erwerben wollten. Dazu schlossen sie eine weitere Vereinbarung über die Reservierung der Immobilie ab. Das Maklerbüro sollte das Haus einen Monat lang für die Interessenten reservieren und keinen anderen Käufern zeigen. Dafür verlangte es eine Gebühr von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision oder einem Prozent der Kaufsumme, was 4200 Euro entsprach. Wenn kein Kaufvertrag zustande kommen würde, sollte die Gebühr nicht rückerstattet werden.

Die Interessenten konnten jedoch keine Bank finden, die ihnen den Kauf finanzierte, und mussten den Erwerb des Hauses absagen. Sie forderten daraufhin die Reservierungsgebühr vom Maklerbüro zurück, erhielten diese jedoch nicht und zogen schließlich vor Gericht. Amtsgericht und Landgericht entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten.

Bundesgerichtshof hebt Reservierungsgebühr auf

Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verpflichtete das Maklerbüro, das Geld zurückzuzahlen. Es stufte die Reservierungsvereinbarung nicht als eigenständigen Vertrag ein, sondern als ergänzende Regelung zum Maklervertrag. Der Vorsitzende Richter betonte, dass die Kaufinteressenten zwar ein Interesse an der Reservierung der Immobilie hätten, aber eine solche Vereinbarung das Recht des Grundstückseigentümers unberührt lasse. Dieser könne sich trotzdem entscheiden, an jemand anderen – oder auch gar nicht mehr – zu verkaufen.

Der BGH hatte bereits 2010 über eine Reservierungsgebühr entschieden und die entsprechende Klausel im Maklervertrag als unwirksam erklärt. Die aktuelle Entscheidung des Gerichts zeigt erneut, dass Reservierungsgebühren bei Immobilienkäufen problematisch sein können und Makler sorgfältig prüfen sollten, welche Klauseln in ihren Verträgen enthalten sind.


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